Dr. Kropp · Endler · Rasch Rechtsanwälte Partnerschaft

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Wir über uns

Seit dem 01.11.2002 sind die Rechtsanwälte Dr. Kropp Endler Rasch in der gleichnamigen Sozietät in Form einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft verbunden. In den vergangenen mehr als 20 Jahren haben die drei Gesellschafter ihre Sozietät vor allem im Bereich ihrer jeweiligen Fachanwaltschaften, zu einer führenden Kanzlei in Sachsen-Anhalt entwickelt. Rechtsanwalt Endler ist zum 31.12.2022 einvernehmlich aus der Partnerschaft ausgeschieden, um einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Der Name der Partnerschaft ändert sich aber nicht.

Leistungsspektrum

Agrarrecht

Die deutsche Landwirtschaft befindet sich in einem immer schwieriger werdenden…

Arbeitsrecht

In Deutschland wurden im Jahr 2017 rund 38 Millionen Arbeitnehmer auf der…

Beamtenrecht

Eine ausgewiesen langjährige Spezialität unserer Sozietät ist die…

DDR-Recht

Anwendungsfragen des Rechtes der ehemaligen DDR und der…

Kaufvertragsrecht

Im Bereich der zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen liegt…

Öffentliches Recht

Zum Öffentlichen Recht gehören das Verwaltungsrecht und…

Sozialrecht

Zum Sozialrecht gehören beispielsweise Auseinandersetzungen…

Aktuelles

Bundesverwaltungsgericht
Bisher entsprach es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch jener des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg, dass die Leistungen eines Beamten während des gesamten Regelbeurteilungszeitraumes am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu bewerten waren, und zwar auch dann, wenn er innerhalb des Beurteilungszeitraumes befördert worden war.

 

Mit Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 -, das jetzt veröffentlicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einem Beamten, der während des Beurteilungszeitraumes befördert worden ist, darf sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur noch auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen. Der Zeitraum vor der Beförderung sei zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließe aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein.